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   ArbG Detmold, 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08   

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https://dejure.org/2009,46761
ArbG Detmold, 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08 (https://dejure.org/2009,46761)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08 (https://dejure.org/2009,46761)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 2 Ca 1524/08 (https://dejure.org/2009,46761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 Abs. 1 BGB, § 1 KSchG
    Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Detmold, 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08
    Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, da es an ihr ist, einen möglichen Rechtfertigungsgrund substantiiert auszuräumen bzw. die zur Kündigung berechtigenden Pflichtverletzungen des Klägers im Einzelnen konkretisiert darzulegen (vgl. auch zur Internetnutzung BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06, Juris).

    Eine Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 12.01.2006, Az.: 2 AZR 21/05, Juris; BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06, Juris).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Detmold, 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08
    Eine Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 12.01.2006, Az.: 2 AZR 21/05, Juris; BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06, Juris).

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen (BAG, Urteil vom 12.01.2006, a.a.O.).

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Detmold, 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04, Juris).
  • LAG Hamm, 12.11.2009 - 15 Sa 848/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.05.2009 - 2 Ca 1524/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.05.2009, zugestellt am 20.05.2009 - 2 Ca 1524/08 abzuweisen.

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